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Allgemeine Geschäfts-
bedingungen (AGB)

1. Vertragsgegenstand

1.1 Das Unternehmen Reuse Baumarkt wird durch die Gesellschaft für Materialkreisläufe mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Fabian Höffner, Lukas Binner, Anne Müller, Timon Fabel und Adrian Fabel, Geißlerstraße 20, 04315 Leipzig (nachfolgend „Gesellschaft für Materialkreisläufe“) betrieben. Der Reuse Baumarkt ist ein Unternehmen, das gebrauchte Materialien verkauft, Rückbau- und Vermittlungsleistungen anbietet sowie Öko-Bilanzen erstellt.

1.2 Die nachstehenden AGB regeln die Beziehungen zu sämtlichen Vertragspartner*innen, insbesondere zu Privatpersonen und Unternehmen, die Materialien im Reuse Baumarkt erwerben oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

1.3 Es liegen ausschließlich die AGB der Gesellschaft für Materialkreisläufe zugrunde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch die Gesellschaft für Materialkreisläufe ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.4 Die Gesellschaft für Materialkreisläufe ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter zu bedienen. Dabei wird die Gesellschaft sicherstellen, dass die ihr obliegenden Pflichten auch von Dritten eingehalten werden.

2. Vertragsschluss, Vergütung

2.1 Vertragsgrundlage ist eine von der Gesellschaft für Materialkreisläufe erstellte Angebotskalkulation, welche freibleibend ist. Der Vertrag kommt durch Bestätigung der Vertragspartner*innen durch Unterschrift der Angebotskalkulation und Annahme durch die Gesellschaft für Materialkreisläufe zustande.

2.2 Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese, sofern sie die Gesellschaft für Materialkreisläufe den Umständen nach für erforderlich halten durfte, durch die Vertragspartner*innen zuzüglich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.

2.3 Bei den Vertragspartnerinnen handelt es sich um Unternehmerinnen gemäß § 14 BGB, mithin um eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Es besteht kein Widerrufsrecht.

3. Zahlungs- und Stornierungsbedingungen

3.1 Es gelten die Preise gemäß Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert ausgewiesen.

 

3.2 Die Gesellschaft für Materialkreisläufe ist berechtigt, von den Vertragspartner*innen einen Vorschuss in Höhe von 30 % der Gesamtsumme (brutto) des Angebots zu verlangen. Der Vorschuss ist sofort nach Rechnungserhalt fällig. Die verbleibenden Kosten sind spätestens 14 Tage nach End-Rechnungserhalt, wenn auf der Rechnung das Zahlungsziel nicht anders ausgewiesen ist, zu zahlen.

 

3.3 Bei Absage des Kaufs oder bei Rücktritt von dem bestätigten Angebot werden folgende Stornierungskosten zwischen der Gesellschaft für Materialkreisläufe und den Vertragspartner*innen vereinbart: Bei Absage ab 14 Tage vor dem geplanten Abholtermin sind 50 % der Gesamtsumme zu begleichen. Bei Absage ab dem 7. Tag vor dem geplanten Abholtermin sind 80 % der Gesamtsumme zu zahlen.

4. Einwilligungserklärung zu Foto- und/oder Filmaufnahmen

4.1 Die Vertragspartnerinnen erklären sich damit einverstanden, dass im Rahmen der Übergabe von Materialien und/oder weiterer Nutzung der Materialien Bilder und/oder Videos von Personen und Orten gemacht werden, sowie das Logo und der Name der Vertragspartnerinnen zur Veröffentlichung verwendet und zu diesem Zwecke auch gespeichert werden dürfen. Die Fotos und/oder Videos dienen ausschließlich der Öffentlichkeitsarbeit der Gesellschaft für Materialkreisläufe.

 

4.2 Die Einholung der Einwilligung der jeweiligen projektbeteiligten Personen erfolgt gesondert.

5. Pflichten der Vertragspartner*innen

5.1 Die Vertragspartnerinnen haben dafür Sorge zu tragen, dass der Lieferort mit den Lieferfahrzeugen der Gesellschaft für Materialkreisläufe oder deren Subunternehmerinnen zu erreichen ist und die Materialien zum vereinbarten Lieferzeitpunkt am Lieferort durch die Vertragspartner*innen oder beauftragte Dritte abgenommen werden.

 

5.2 Kann der zwischen den Parteien vereinbarte Liefertermin aus Gründen, die die Vertragspartnerinnen zu vertreten haben, nicht eingehalten werden, ist die Gesellschaft für Materialkreisläufe berechtigt, einen angemessenen Aufwendungsersatz geltend zu machen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Termin nicht bzw. nicht rechtzeitig abgesagt wird oder Wartezeiten wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten der Vertragspartnerinnen entstehen. Den Vertragspartner*innen bleibt es vorbehalten, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, dass die Aufwendung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

 

5.3 Die Vertragspartner*innen haben keinen Anspruch auf bestimmte Materialien und/oder Abnahmemengen.

 

5.4 Die Gesellschaft für Materialkreisläufe stellt die Materialien unter folgenden Bedingungen zur Wiederverwertung zur Verfügung, welche wie folgt durch die Vertragspartner*innen bestätigt werden:

  • Die Vertragspartner*innen garantieren, dass die Materialien nur im Einklang mit den maßgeblichen urheberrechtlichen Vorschriften wiederverwertet werden.

  • Die Vertragspartnerinnen stehen für Rechtsverletzungen der Urheberinnen der Materialien im Zusammenhang mit der Wiederverwertung durch sich und etwaig beauftragte Subunternehmen vollumfänglich ein. Die Gesellschaft für Materialkreisläufe wird von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die diese aufgrund von Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Wiederverwertung der Materialien gegen sie erheben, im Außenverhältnis freigestellt. Im Innenverhältnis haften die Vertragspartner*innen zu 100 Prozent.

  • Die Vertragspartnerinnen garantieren, dass die zur Verfügung gestellten Materialien nur so wiederverwertet werden, dass sowohl die Bildmotive als auch die Textinhalte und Logos der Vertragspartnerinnen nicht sichtbar sind und auch nicht wieder sichtbar gemacht werden können.

  • Eine gewerbliche Nutzung ist zulässig, wenn die Bilder, Textinhalte und Logos der Vertragspartner*innen auf dem Material unkenntlich gemacht werden bzw. nicht mehr ihrer ursprünglichen Nutzung zugeordnet werden können.

6. Ausschluss Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz

6.1 Eine Produkthaftung durch die Gesellschaft für Materialkreisläufe ist nicht gegeben. Die Gesellschaft für Materialkreisläufe ist kein Hersteller gemäß §§ 1, 4 ProdHaftG und bringt kein Produkt selbst in den Warenverkehr. Die Gesellschaft für Materialkreisläufe kommt nicht für Produktfehler, die durch mögliche Vornutzung entstanden sind, auf.

 

6.2 Die Materialien, die die Gesellschaft für Materialkreisläufe aushändigt, sind bereits mindestens einmal verwendet worden und können Gebrauchsspuren aufweisen. Die Materialien können durch die Vornutzung fehlerhaft sein und die für das jeweilige Produkt üblichen Sicherheitsstandards können nicht erwartet werden. Alle Materialien werden als defekt vermittelt. Die Verantwortung für die Verwendung der Materialien liegt ausschließlich bei den Vertragspartner*innen.

 

6.3 Eine Haftung bei Schäden durch unsachgemäßen oder nicht angemessenen Einsatz der Materialien durch die Gesellschaft für Materialkreisläufe ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft für Materialkreisläufe kann für den Hersteller oder die Lieferketten des Materials keine Nachweise erbringen.

 

6.4 Im Übrigen wird auf Punkt 7. verwiesen.

7. Haftung der Gesellschaft für Materialkreisläufe

7.1 Ansprüche der Vertragspartner*innen auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Gesellschaft für Materialkreisläufe, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Gegenüber Unternehmen gilt in Bezug auf Satz 1 abweichend für Erfüllungsgehilfen, dass eine Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ausgeschlossen ist.

 

7.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Gesellschaft für Materialkreisläufe nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, maximal mit einem Betrag in Höhe von 3.000.000 € für Personen- und Sachschäden und 1.000.000 € für Umweltschäden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche der Vertragsparteien aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

7.3 Bei Abholung und Verbringung der Materialien durch die Gesellschaft für Materialkreisläufe ist diese berechtigt, etwaig vorhandene Beladevorrichtungen der Vertragspartner*innen vor Ort zu nutzen. Das Haftungsrisiko für etwaig daraus resultierende Beschädigungen tragen die Vertragspartner*innen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Gesellschaft für Materialkreisläufe, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gegenüber Unternehmen gilt in Bezug auf Satz 1 abweichend für Erfüllungsgehilfen, dass eine Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht, ausgeschlossen ist.

8. Datenschutz

8.1 Die Gesellschaft für Materialkreisläufe mbH verarbeitet und speichert die den jeweiligen Vertrag betreffenden Daten, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Vertrages erforderlich ist und solange sie zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist. Der Vertragspartner*innen hat das Recht, die von ihm bei der Gesellschaft für Materialkreisläufe mbH gespeicherten Informationen einzusehen. 

 

8.2 Die Erhebung, Übermittlung oder sonstige Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Vertragspartner*innen zu anderen als den in diesem § 8 genannten Zwecken ist der Gesellschaft für Materialkreisläufe mbH nicht gestattet.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

 

9.2 Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

9.3 Sind die Vertragspartner*innen Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Gerichtssitz, Leipzig. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner*innen keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

 

9.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt, soweit die Bestimmungen eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen.

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